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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der privaten Hautarztpraxis am Schweizer Platz 56 in 60594 Frankfurt am Main, Dr. med. (SR) Aleksander Markovic

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Patienten, bzw. zwischen Arztpraxis und Patienten.
(2) Arzt im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch die angestellten Ärzte in unserer Praxis.
(3) Sollte der Behandlungsvertrag mit einer anderen Person als dem Patienten abgeschlossen werden, gelten die Regelungen für diese in gleicher Weise.

§ 2 Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.

§ 3 Ärztliche Dokumentation und Datenschutz

(1) Die ärztliche Dokumentation ist Eigentum des Arztes.

(2) Der Patient oder ein von ihm Bevollmächtigter hat Anspruch auf Einsicht in die ärztliche Dokumentation und Anspruch auf Auskunft. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen besteht nicht.

(3) Abweichend von Abs.2 ist die vorübergehende Überlassung von Originalunterlagen an einem vom Patienten bevollmächtigten Rechtsanwalt möglich, soweit nicht überwiegend Interessen des Arztes entgegenstehen. Vor der Versendung sind die hierdurch entstehenden Auslagen zu erstatten. Die Überlassung kann bis zum Ausgleich der Auslagen verweigert werden. Der Erhalt der Aufzeichnungen ist zu quittieren.

(4) Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der Daten, einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelung, insbesondere der Bestimmung über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. Die Schweigepflichtentbindung gilt ausschließlich in Kommunikation mit Ihren anderen behandelnden Ärzten.
(5) Zur Verifizierung der von Ihnen bei uns hinterlegten Daten und Anschrift, kann an unserer Patientenanmeldung Einsicht in Ihr Ausweisdokument genommen werden.

§ 4 Recall Programm

Um der privaten Hautarztpraxis am Schweizer Platz eine erweiterte medizinische Betreuung zu ermöglichen, willigen Sie der Speicherung Ihrer Daten, die zu Ihrer persönlichen Identifikation notwendig ist, ein. Im Rahmen eines Recall-Programms für z.B. Folgebehandlungen erklären Sie sich mit der Kontaktaufnahme über Ihre Telefonnummer, E-Mail Adresse oder postalisch einverstanden. Diese Daten verbleiben auf dem System der privaten Hautarztpraxis am Schweizer Platz und werden nicht weitergegeben. Ebenfalls erklären Sie sich einverstanden, über die Terminplattform Doctolib per Sms und oder E-Mail an zukünftige Termine in der Praxis erinnert zu werden. Doctolib verpflichtet sich, die deutschen und europäischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, insbesondere die Allgemeine Datenschutz-Grundverordnung (EU) vom 27. April 2016 (“DSGVO”).

§ 5 Ausfallhonorar

(1) Die Praxis ist eine reine Bestellpraxis. Die vereinbarten Behandlungstermine sind Fixtermine. Die Behandlungszeiten werden allein für den Patienten freigehalten.

(2) Soweit der Termin durch den Patienten nicht wahrgenommen werden kann, hat dieser die Praxis rechtzeitig über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen:

mindestens 24 Stunden vorher schriftlich per Email an: info@hautarzt-markovic.de , damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen können. Die Zeit bezieht sich auf Werktage. Liegen die Termine auf einem Montag, dann müssen die Termine entsprechend vor dem Wochenende abgesagt werden. Die reine Absage über das Doctolib-Portal wird nicht akzeptiert. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitig vertragliche Pflichten. So wird Ihnen, wenn Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, die vorgesehene Zeit und die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt werden.

(3) Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin stellen wir Ihnen die volle Höhe des entgangenen Honorars bzw. vereinbarten Preises in Rechnung, mindestens jedoch 70€. Es wird vereinbart, dass ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird.

(4) Der Verweis darauf, die Praxis sei telefonisch oder im Falle des Nichterreichens per Email nicht erreichbar gewesen, dient nicht zur Entschuldigung für eine nicht rechtzeitig abgegebene Absage.
(5) Der Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Patient unverschuldet und nachweislich an der rechtzeitigen Absage oder Wahrnehmung des Termins gehindert war. Dieses ist unaufgefordert innerhalb von 7 Werktagen nachzuweisen.
(6) Dem Patienten steht es darüber hinaus frei nachzuweisen, dass dem Arzt kein oder ein geringerer als der geltend gemachte pauschalierte Schaden entstanden ist.

(7) Der entsprechende Schadensersatz ist spätestens nach der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Zahlung fällig.

§ 6 Zahlungsregelungen

Für Behandlungen für privatärztliche Leistungen und medizinische Wahlleistungen:

(1) Für die Durchführung dieser medizinischen Leistungen erhält die Praxis ein Honorar, basierend
nach den Richtlinien der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der letzten Fassung vom 01.05.2001 und ggf. den Analogabrechnungs-Empfehlungen der Bundesärztekammer bis zum 2,3fachen Regelsatz, bei überdurchschnittlicher/m Schwierigkeit oder Zeitaufwand auch bis zum 3,5fachen Satz für ärztliche und 2,5fachen Satz für technische Leistungen. Darüber hinaus gehende Steigerungssätze werden vorab mündlich individuell vereinbart und schriftlich in Ihrer Patientenkartei festgehalten. Abweichende Beihilfebestimmungen oder Versicherungstarife können nicht berücksichtigt werden.
(2) Falls notwendig werden sog. Analogziffern (im Regelfall nach dem Empfehlungen der Bundesärztekammer) zum Ansatz gebracht. Analogziffern betreffen Leistungen, die in der GOÄ nicht oder nur unzureichend erfasst sind. Bei Leistungserbringung durch Dritte (z..B. Labor, Histologie) wird von diesen eine gesonderte Rechnung an den Patienten erstellt.

(3) Eine Garantie für eine vollständige Erstattung der Rechnungssumme durch Versicherer oder Beihilfestellen wird von uns jedoch ausdrücklich nicht übernommen, denn „die Ausrichtung ärztlichen Handelns nach den in ihrer Vielgestaltigkeit unbekannten Erstattungsmöglichkeiten des Versicherten ist unzulässig“ (OLG Koblenz 6U286/87 und 7U50/85). Dies trägt u.a. der Tatsache Rechnung, dass der Arzt alleinig für die qualitativ gute und vollumfängliche Leistungserbringung entsprechend der medizinischen Notwendigkeit haftet und nicht der Kostenträger.

(4 ) Die Zahlungspflicht für eine korrekt erstellte ärztliche Rechnung obliegt dem/r PatientIn bzw. deren gesetzlichem Vertreter. Eine gestellte Rechnung ist nach der Gesetzesgrundlage der GOÄ direkt nach Erhalt zur Zahlung fällig.

(5) Bei rein ästhetisch motivierten Fragestellungen besteht keine Erstattungsverpflichtung durch Kostenträger. In diesen Fällen sind wir verpflichtet, auf die Rechnungssumme auch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Medizinisch notwendige Leistungen sind hingegen von der Mehrwertsteuer befreit.

(6) Das Honorar ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Patient wird darauf hingewiesen, dass das Honorar in voller Höhe auch in dem Fall zu zahlen ist, wenn eine private Krankenversicherung, der Beihilfeträger oder andere Kostenträger das Honorar nicht in voller Höher erstatten. Die vorherige Abklärung der Übernahme der Behandlungskosten wird dem Patienten empfohlen.
(7) Bei medizinischen Wahlleistungen (IGeL), die auf der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gemäß der § 1-12 erfolgen (ausgenommen § 2 GOÄ), findet die Anwendung einer Honorarvereinbarung zu folgenden Gebührensätzen:
a) die ärztliche Leistung vom 1 bis zum 5-fachen Satz
b) die ärztlichen -technischen Leistungen vom 1 bis 5-fachen Satz
• Ausschlaggebend für die Entscheidung zur Honorarvereinbarung ist, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Verordnung ist
• Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, dass die gewünschte Behandlung zwar Bestandteil der vertragsärztlichen Verordnung ist, der Patient jedoch aus persönlichen Gründen eine privatärztliche Behandlung und Liquidation wünscht.

Bei medizinischen Wahlleistungen wird der Patient vor Behandlungsbeginn über die zu erwartenden Gesamtkosten informiert. Rechnungen für medizinische Wahlleistungen sind sofort fällig, ansonsten bitten wir um den Ausgleich gestellter Rechnungen binnen 3 Wochen ab Rechnungsdatum. Jeder kann natürlich einmal etwas vergessen, etwaige notwendige Mahnungen sind jedoch kostenpflichtig, da uns dafür auch Kosten entstehen (Druck, Porto, Personalkosten). Nach 2 notwendigen Mahnungen übergeben wir Vorgänge direkt an die Firma Fiduzia Inkasso.

(8) Erziehungsberechtigte treten den Forderungen gegen ihre Kinder bei.

§ 7 Abtretungsverbot

Die Abtretung von rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis ist ausgeschlossen, soweit der Arzt dieser nicht vorher zustimmt.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden an eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, Verlust von Geld oder Wertsachen haftet die Praxis nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Für Garderobe des Patienten wird keine Haftung übernommen.

§ 9 Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierfür unberührt.
Über Änderungen der Adresse und andere für die Abrechnung und die ärztliche Betreuung wichtiger Daten ist die Praxis rechtzeitig zu informieren.
Stand 01.04.2024